Gebotszeichen Schwimmflügel sind in dieser Wassereinrichtung verboten

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  • SH18922.3
  • BS.AL2.RD.200DM
  • GEB-125
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Produktinformationen "Gebotszeichen Schwimmflügel sind in dieser Wassereinrichtung verboten"


Gebotszeichen Schwimmflügel sind in dieser Wassereinrichtung verboten – für Schwimmbäder und Badebereiche.   

Merkmale des Gebotszeichens Schwimmflügel sind in dieser Wassereinrichtung verboten - GEB-125:

Ausführung: Grundfarbe blau, Symbol und Rand weiß, rote Verbotskreuze

Norm: praxisbewährtes Zeichen

Material: 

  • Selbstklebende Folie  

  • Aluminium 2 mm 

Abmessungen (nicht in allen Materialien erhältlich): 

  • Ø 100 mm – Erkennungsweite bis 4 m 

  • Ø 200 mm – Erkennungsweite bis 8 m 

  • Ø 300 mm – Erkennungsweite bis 12 m 

  • Ø 400 mm – Erkennungsweite bis 16 m 

  • Ø 500 mm – Erkennungsweite bis 20 m

Verpackungseinheiten: 1 Gebotszeichen oder 1 Satz bei entsprechender Kennzeichnung 


Bitte beachten Sie:

  • Dieses Gebotszeichen kann bei Nach- und Neubeschilderungen in Betrieben verwendet werden. Existiert dieses Gebotszeichen in einer neueren Ausführung (z.B. nach ISO 7010), sollte die neue Variante bevorzugt werden. 

  • Weitere Informationen zu Gebotszeichen und zur Sicherheitskennzeichnung sowie eine Übersicht aller verfügbaren Gebotszeichen finden Sie in unserem Download-Bereich. 

>>  Zum Download-Bereich.
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